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Aufgrund des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) müssen bestimmte Webseiten ab 29. Juni 2025 für Menschen mit Beeinträchtigung zugänglich sein.

News vom 05.03.2025Barrierefreiheit von Webseiten

Verpflichtende barrierefreie Gestaltung von Firmenwebseiten

Firmenwebseiten, über die E-Commerce für Verbraucherinnen und Verbraucher angeboten wird, müssen gemäß dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ab 29. Juni 2025 so ausgestaltet sein, dass sie von Menschen mit Beeinträchtigungen ohne Erschwernis genutzt werden können. Kleinstunternehmen sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Worum geht es?
Am 29. Juni 2025 treten das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) in Kraft. Diese Vorschriften setzen die EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act – EAA) um.

Wozu Barrierefreiheit?
Durch die Vorgaben zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen soll die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen am Wirtschaftsleben gestärkt werden. Ziel der neuen Regelungen ist es, unter anderem bestimmte Online-Angebote barrierefrei zu gestalten, so dass sie auch für Menschen mit Einschränkungen des Sehens, des Hörens, der Motorik oder kognitiven Beeinträchtigungen zugänglich sind und ohne Erschwernis genutzt werden können.

BFSG gilt für bestimmte Produkte und Webseiten
Schwerpunkt der Vorschriften sind Vorgaben für Hersteller zur barrierefreien Gestaltung bestimmter Produkte, wie etwa Selbstbedienungsterminals, Smartphones oder Notebooks. Das Gesetz verpflichtet darüber hinaus Betreiber von Webseiten zur barrierefreien Gestaltung des Webauftritts, sofern darauf B2C-E-Commerce-Angebote, beispielsweise B2C-Online-Shops oder Buchungen von B2C-Handwerksleistungen, dargestellt werden. Damit sind grundsätzlich auch Firmenwebseiten und Apps von Handwerksbetrieben von der verpflichtenden barrierefreien Gestaltung betroffen, sofern dort folgende Funktionen angeboten werden:
- Online-Shops, in denen Verbraucherinnen und Verbraucher Produkte kaufen können und /oder
Online-Buchung von Handwerksdienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden.

Gibt es Ausnahmevorschriften?

  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten und erbringen, sind vom Anwendungsbereich der neuen Vorschriften ausgenommen.
    Als Kleinstunternehmen gelten laut Gesetz Unternehmen, wenn sie
    - weniger als zehn Personen beschäftigen,
    - einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen,
    - ihre Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
  • Betroffene Handwerksbetriebe, die nicht unter die gesetzliche Definition des Kleinstunternehmens fallen, bei denen die Einhaltung der neuen Anforderungen jedoch zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, sind ebenfalls ausgenommen.

Voraussetzung einer unverhältnismäßigen Belastung
Handwerksbetriebe können sich unter folgenden Voraussetzungen auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen:

  1. Kostenanalyse anhand einer Selbstbeurteilung mittels der Anlage 4 zum BFSG.
  2. Dokumentation der Selbstbeurteilung und Aufbewahrung für fünf Jahre.
  3. Erneute Selbstbeurteilung und Dokumentation mindestens alle fünf Jahre oder im Falle neuer B2C-E-Commerce-Angebote.
  4. Unterrichtung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde über die Berufung auf eine unverhältnismäßige Belastung.
  5. Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde: Vorlage der Selbstbeurteilung.
     

Wie müssen die Vorgaben umgesetzt werden?
Um eine Webseite gemäß den Vorgaben des BFSG und der BFSGV barrierefrei zu gestalten, müssen die Vorgaben der harmonisierten Europäischen Norm EN 301 549 beachtet werden, welche auf den internationalen Standard Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) verweist. 
Quelle: zdh.de

 Informationen und FAQ für Handwerksbetriebe auf www.zdh.de

Sprechen Sie mich gerne an: 
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Lea Barton

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