
Häufig gestellte Fragen zum Thema BeitragBeitrag
Beitragsfragen
Hier finden Sie die Antworten auf alle wichtigen Fragen zum jährlichen Beitrag an die Handwerkskammer:
Beitragsfragen - Häufig gestellte Fragen - FAQs
Beitragsordnung der Handwerkskammer Aachen
Formular Beitrag SEPA-Lastschriftmandat
Gebührenordnung der Handwerkskammer Aachen
Gebührentarif der Handwerkskammer Aachen
Sprechen Sie uns an:
Handwerkskammer Aachen
Beitragsabteilung
Sandkaulbach 17 - 21
52062 Aachen
Tel.: +49 241 471-338, -340, -342
Fax: +49 241 471-103
beitrag@hwk-aachen.de
Häufig gestellte Fragen zum Thema Beitrag
1. Welche Leistungen erhalte ich?
Sie können sich mit allen Fragen, die Ihre gewerbliche Tätigkeit betreffen, an uns wenden. Sie erhalten Beratung, Informationen und Tipps in den Bereichen Ausbildung, Betriebswirtschaft, Betriebstechnik, Formgebung, Rechtswesen, Integrationsberatung, Fachkräftevermittlung, Marketing und Design sowie weiterer Fragen der Gewerbeförderung.
Unsere Beratung besteht aus Fachleuten, das heißt Kaufleute, Rechtsanwälte, Ingenieure, etc...
Daneben hat die Handwerkskammer Pflichtaufgaben zu erfüllen, die das Gesetz vorschreibt, wie etwa:
- die Interessen des Handwerks zu fördern
- für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen
- die Behörden in der Förderung des Handwerks zu unterstützen
- regelmäßig Bericht über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten
- die Handwerksrolle zu führen
- Sachverständige zu bestellen
- Einrichtungen zu fördern, die den wirtschaftlichen Interessen des Handwerks dienen
- Vermittlungsstellen einzurichten (zum Beispiel die Streitschlichtungsstelle)
- und vieles andere mehr ...
Jeder Betrieb muss nur selbst einschätzen, welchen Bedarf er an Beratung und Hilfestellung hat. Der Beratungsbedarf ist auch sicherlich von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich.
Die Handwerkskammer Aachen wird Ihnen stets gerne im Rahmen ihrer Zuständigkeit behilflich sein, Probleme zu lösen oder Lösungswege aufzuzeigen. Die Vielfalt der Aufgaben können wir jedoch nur leisten, wenn wir für unsere Mitgliedsbetriebe eine kompetente Fachberatung, technisch-handwerkliche Fachleute für die Aus- und Weiterbildung sowie moderne Bildungszentren bereit halten, die in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Anforderungen des heutigen Wirtschaftslebens gerecht werden.
Weitere Informationen geben wir Ihnen gerne auch telefonisch unter +49 241 471-0.
3. Beitragspflicht
Beitragspflichtig sind alle bei der Handwerkskammer eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (auch ausländischen Rechts). Die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung des Handwerkskammerbeitrages besteht unabhängig vom ausgeübten Gewerbe, der Betriebsgröße, der Rechtsform, der Anzahl der Mitarbeitenden, Umsatzhöhen usw..
3.1 Für welchen Zeitraum wird der Handwerkskammerbeitrag festgesetzt?
Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird für die Zeit vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres festgesetzt.
3.2 Wann beginnt die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf die Eintragung folgenden Monat. Somit erfasst der erste Beitragsbescheid den Zeitraum ab dem ersten vollen Monat nach der Eintragung bei der Handwerkskammer bis zum Jahresende.
3.3 Wann endet die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht besteht, solange Ihr Betrieb bei uns registriert ist. Wird die Eintragung im laufenden Jahr gelöscht, endet die Beitragspflicht zum Ende des Löschungsmonats. Wurde zuvor bereits ein ganzer Jahresbeitrag geleistet, wird der zu viel gezahlte Beitrag auf Antrag erstattet.
5. Ausbildungsbeitrag
Der Ausbildungsbeitrag ist ein zweckgebundener Beitrag, mit dem ausschließlich die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung finanziert wird, soweit die Finanzierung nicht durch öffentliche Zuschüsse gedeckt ist. Er ist seinerzeit eingeführt worden, um die Ausbildungsbetriebe von einem Teil dieser Kosten zu entlasten. Es handelt sich um eine solidarische Finanzierung, da Betriebe, die nicht ausbilden, davon ebenfalls profitieren. Denn: Viele Betriebe bilden über den eigenen Bedarf aus, so dass auch den übrigen Unternehmen im Handwerk die benötigten Fachkräfte zur Verfügung stehen.
5.1 Muss ich den Ausbildungsbeitrag zur Finanzierung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU) zahlen?
Ja, sofern Sie in einem Gewerk tätig sind, in dem es eine Ausbildungsverordnung gibt und damit auch Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt werden. Mit dem Ausbildungsbeitrag werden die Ausbildungsmaßnahmen in unseren eigenen Bildungsstätten und in Bildungsstätten außerhalb des Handwerkskammerbezirks mitfinanziert.
5.2 Muss ich den Ausbildungsbeitrag auch zahlen, obwohl ich gar nicht ausbilde bzw. gar nicht ausbilden darf bzw. gerade deshalb zahlen, weil ich ausbilde?
Der Ausbildungsbeitrag ist unabhängig von einer tatsächlichen Ausbildungsleistung zu zahlen. Er wird von sämtlichen Betrieben eines Gewerks solidarisch aufgebracht, da letztlich alle Betriebe auf gut ausgebildete Nachwuchs- und Fachkräfte angewiesen sind.
5.3 Warum ist der Ausbildungsbeitrag in den einzelnen Gewerken unterschiedlich hoch?
Weil die Ausbildungsmaßnahmen in den einzelnen Gewerken unterschiedlich lange dauern und unterschiedlich hohe Material- und Energiekosten verursachen. Dies erfordert eine differenzierte Betrachtung, um die Kosten verursachungsgerecht auf die einzelnen Gewerke zu verteilen.
7. Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
7.1 Ich übe das Gewerbe nicht mehr aus: Was muss ich tun?
In diesem Fall senden Sie uns bitte eine Kopie der Gewerbeabmeldebestätigung und ggf. die Handwerkskarte zu. Erst dann kann die Löschung vorgenommen werden.
7.2 Ich habe das Gewerbe bereits abgemeldet: Muss ich den Beitrag trotzdem zahlen?
Bitte lassen Sie uns in diesem Fall eine Kopie der Gewerbeabmeldebestätigung zukommen. Abhängig vom Datum der Gewerbeabmeldung entfällt nach der Löschung hier im Haus die Beitragspflicht bzw. der Beitrag ist nur anteilig bis zum Datum der Löschung bei der Handwerkskammer zu entrichten.