Besseres Klima durch weniger Abgase. Die Umstellung auf alternative Antriebe ist in Handwerksbetrieben im Gange. Zur Umsetzung der Mobilitätswende sind jedoch bürokratiearme und mittelstandsgerechte Förderprogramme Voraussetzung.
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Besseres Klima durch weniger Abgase. Die Umstellung auf alternative Antriebe ist in Handwerksbetrieben im Gange. Zur Umsetzung der Mobilitätswende sind jedoch bürokratiearme und mittelstandsgerechte Förderprogramme Voraussetzung.

News vom 03.06.2024Förderung von Schnellladeinfrastrukturen ab 3. Juni 2024 für Unternehmen

Elektromobilität: Ab 3. Juni 2024 können Unternehmen eine Förderung für nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur über den Projektträger Jülich beantragen.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) stellt 150 Millionen Euro für die Förderung von nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur bereit. Die Förderung zielt auf Unternehmen, die diese Lademöglichkeiten nicht öffentlich zugänglich machen, sondern für eigene Fuhrparks nutzen. Es ist nur die Förderung von Schnellladeinfrastruktur (DC) möglich. Nach einem ersten Förderaufruf im letzten Jahr will das BMDV mit dem neuen Förderaufruf erneut KMU wie auch Großunternehmen bei der Elektrifizierung ihrer Flotten unterstützen.

Zitat: „Neben der Transport- und Logistikbranche können so u.a. auch Handwerks- und Gewerbebetriebe sowie Pflegedienste Schnellladeinfrastruktur für ihre Flotten bereitstellen. Mit dem Fokus auf Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit besonders hoher Laufleistung generiert das Förderprogramm zudem einen wesentlichen Beitrag zur Transformation des Verkehrssektors.“

Details zur Förderung (nach Angaben der Nationalen Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NOW)):

  • Jedes antragstellende Unternehmen kann genau einen Antrag stellen. Dabei gilt: Bei verbundenen Unternehmen stellen Tochterunternehmen mit eigener Rechts-persönlichkeit einen eigenen Antrag.
  • Alle Anträge von verbundenen Unternehmen dürfen einen Gesamtförderbetrag von 30 Mio. Euro nicht überschreiten.
  • Die Zuwendung auf Grundlage dieses Förderaufrufs ist unabhängig von der Anzahl der beantragten Schnellladepunkte pro Antrag auf 5 Mio. Euro begrenzt.
  • Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung: Für kleine und mittlere Unternehmen ist eine Förderquote von bis zu 40 Prozent möglich, für Großunternehmen eine Förderquote von bis zu 20 Prozent.
  • Die förderfähigen Ausgaben pro Ladepunkt sind auf einen Höchstbetrag begrenzt, der von der DC-Ladeleistung dieses Ladepunktes abhängig ist.
    - Bei einer Ladeleistung am Ladepunkt von 50 bis 149 kW beträgt der maximale Förderbetrag pro Ladepunkt für kleine und mittlere Unternehmen 14.000 Euro, bei Großunternehmen 7.000 Euro.
    - Bei Ladepunkten mit einer maximalen Ladeleistung von mehr als 150 kW erhalten kleine und mittlere Unternehmen maximal 30.000 Euro und Großunternehmen 15.000 Euro.
  • Die Auftragsvergabe darf erst nach Bewilligung des gestellten Antrages erfolgen.
  • Nicht förderfähig sind Ausgaben für Planungsleistungen Dritter. Auch eine Förderung von Leasingraten oder Mietausgaben für Ladeinfrastruktur ist ausgeschlossen.
  • Die Schnellladepunkte müssen im Inland errichtet werden und mindestens zwei Jahre ab Datum der Inbetriebnahme laut Installationsprotokoll im Eigentum des antragstellenden Unternehmens verbleiben.
  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen.
  • Eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln ist nicht zulässig.
  • Die Beschaffung und Installation muss innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Bewilligungsbescheides erfolgen.