Bis zum 26. Februar 2025 läuft die Rückmeldefrist für Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020, deren Verfahren bislang noch nicht abgeschlossen wurde.
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Bis zum 26. Februar 2025 läuft die Rückmeldefrist für Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020, deren Verfahren bislang noch nicht abgeschlossen wurde.

News vom 10.12.2024Geld für richtige Zwecke genutzt?

Empfänger der Soforthilfe müssen sich melden.

Aachen. Das neue Rückmeldeverfahren für rund 75.000 Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 ist gestartet. Es betrifft nur Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger, deren Förderverfahren bisher nicht abgeschlossen ist. Sie werden seit dem 29. Oktober 2024 per E-Mail aufgefordert, ihre Rückmeldung abzugeben.

Das neue Rückmeldeverfahren resultiert aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 17. März 2023. In diesem hat das Gericht das damalige Rückmeldeverfahren bezüglich der NRW-Soforthilfe 2020 für rechtswidrig befunden, aber auch klargestellt, dass das Land berechtigt ist, in einem angepassten Verfahren die Höhe der NRW-Soforthilfe 2020 in Form von neu zu erlassenden Schlussbescheiden endgültig festzusetzen und nicht zweckentsprechend verwendete Mittel zurückzufordern. Bei den als NRW-Soforthilfe 2020 gezahlten Billigkeitsleistungen handelt es sich um öffentliche Gelder, die nun im Nachhinein präzise abgerechnet werden müssen. Das Land Nordrhein-Westfalen handelt damit auch in Verantwortung gegenüber den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern und unter Berücksichtigung des europäischen Beihilferechts.

Das Wirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalen hat das Verfahren gemeinsam mit den fünf Bezirksregierungen konzipiert. Angeschrieben werden diejenigen Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020, die bisher noch keine Rückmeldung abgegeben haben oder die ihren Liquiditätsengpass über das alte Rückmeldeverfahren zwar angegeben haben, aber keinen Schlussbescheid erhalten haben beziehungsweise die zu viel erhaltene Soforthilfe nicht vollständig zurückgezahlt haben.

Optionale Berechnung
Die Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger müssen im neuen Rückmeldeverfahren erklären, dass sie die Soforthilfemittel zweckentsprechend in Fällen von Liquiditätsengpässen verwendet haben, die pandemiebedingt innerhalb des dreimonatigen Förderzeitraums im Frühjahr 2020 aufgetreten sind. Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger, die am neuen Rückmeldeverfahren teilnehmen müssen, können dabei zwischen Optionen wählen. Neben der vom OVG NRW aufgezeigten Möglichkeit einer tagesscharfen Berechnung wird das Land mit einem vereinfachten Verfahren unter anderem auch die Möglichkeit für eine monatliche Saldierung eröffnen.

Die Rückmeldefrist endet am 26. Februar 2025. Nach der Rückmeldung werden die Schlussbescheide erstellt. Gegebenenfalls zu viel erhaltene NRW-Soforthilfe 2020 muss innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des jeweiligen Schlussbescheids zurückgezahlt werden. Betroffene, die sich nicht zurückmelden, müssen die an sie ausgezahlte NRW-Soforthilfe 2020 in voller Höhe zurückzahlen.
Quelle: Land NRW

 Weitere Informationen unter t.ly/Xf_Qb