News vom 03.12.2024Impressumspflicht: Angaben zum eigenen Betrieb
Pflicht für Webseite und soziale Medien
Aachen. Handwerksbetriebe, die eine Webseite und/oder Profile in sozialen Medien unterhalten, sind verpflichtet, bestimmte Informationen über den Betrieb anzugeben. Diese Impressumspflicht folgt insbesondere aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Zweck der Angaben ist, dass Kundinnen und Kunden Kontakt aufnehmen oder sich bei der Aufsichtsbehörde über die Seriosität des Betriebs informieren können. Wird auf der Webseite zugleich ein Online-Shop betrieben, sind weitere Informationspflichten unter anderem aus dem Verbraucherrecht zu erfüllen. Das Impressum muss nach spätestens zwei Klicks erreichbar sein. Es empfiehlt sich deshalb, den Impressumsbutton im sogenannten „Footer“ (Fußzeile) zu positionieren.
Was ist erforderlich?
- Name, Anschrift, Rechtsform: Die vollständige Postanschrift des Betriebs muss angegeben werden. Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, Genossenschaft) sind zusätzlich die Rechtsform, die Vertretungsberechtigten, gegebenenfalls das Stammkapital und die Summer der ausstehenden Einlagen zu nennen.
- Kontaktdaten: E-Mail-Adresse und Telefonnummer sind zu nennen.
- Aufsichtsbehörde: Bei Tätigkeiten, die einer behördlichen Zulassung bedürfen, ist die Aufsichtsbehörde zu nennen.
- Registereintragungen: Ist der Betrieb in einem Register eingetragen, muss das Register und die Registernummer angegeben werden.
- Umsatzsteueridentifikationsnummer: sofern vorhanden
- Abwicklung der Liquidation: Ist der Betrieb als Kapitalgesellschaft gestaltet und befindet sich in Abwicklung oder Liquidation, so muss dies angegeben werden.
Angaben bei bestimmten reglementierten Berufen:
Betriebe, die ein Gesundheitshandwerk ausüben, sind verpflichtet anzugeben:
- die zuständige Handwerkskammer,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung (Augenoptiker, Zahntechniker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher),
- Deutschland als den Staat, in dem die Berufszulassung genehmigt wurde,
- die Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung.
Folgen bei Fehlern
Werden die Angaben fehlerhaft oder gar nicht gemacht, stellt dies einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Mitbewerber und befugte Vereine, wie zum Beispiel Verbraucherzentralen, können diesen Verstoß kostenpflichtig abmahnen.
Teilnahme Verbraucherschlichtung
Es bietet sich an, die Pflichtangaben zur außerordentlichen Verbraucherschlichtung im Zusammenhang mit dem Impressum anzugeben. Dies umfasst insbesondere die Angabe über die Bereitschaft zur Teilnahme an solchen Verfahren. Wird auf der Website ein Online-Shop betrieben, muss außerdem in jedem Fall dieser Link zur Streitschlichtung angegeben werden https://ec.europa.eu/odr
Weitere Informationen unter t.ly/tgAkV